Satzung

Verein zur Förderung des Theater- und Musiklebens e. V. in Bremerhaven

                                                                                          
§ 1       Name und Sitz
 
            Der Verein führt den Namen: VEREIN ZUR FÖRDERUNG DES THEATER- UND MUSIKLEBENS E. V. Er ist in das Vereinsregister 
            des Amtsgerichts Bremerhaven einzutragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Bremerhaven.
              

§ 2       Zweck des Vereins
 
            Der Verein bezweckt die Förderung und Erhaltung des Theater- und Musiklebens, insbesondere des Stadttheaters und des
            Städtischen Orchesters durch ideelle und finanzielle Unterstützung. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
            Zwecke.
   

§ 3       Mitgliedschaft
 (1)           Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten und des
             öffentlichen Rechts werden.
 
(2)            Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der
             Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
 Die Mitgliedschaft erlischt         
                                                  a)         durch Tod;
                                                  b)         durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen;
                                                  c)         durch Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied mit
                                                               Beiträgen oder anderen Zahlungspflichten für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig
                                                               ist und nach Mahnung nicht binnen eines weiteren Monats diese Verpflichtungen erfüllt.
 
                                                               Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.        

§ 4       Rechte und Pflichten der Mitglieder
 (1)           Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das 
             Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
(2)            Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge zu entrichten. 
(3)            Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.                        

§ 5       Geschäftsjahr
            Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
            Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1970.
                                                                              

§ 6       Organe des Vereins
(1)           Die Organe des Vereins sind
                   a)           die Mitgliederversammlung und
                   b)           der Vorstand.
 
(2)           Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem
            Beiratssprecher und bis zu zehn Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende
            Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und
            zeichnungsberechtigt.
   

§ 7       Mitgliederversammlung
            (1)           Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der
                        Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen sind. Anträge zur
                        Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich dem
                        Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
 
                        Der Mitgliederversammlung obliegen:
                       
1.    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
                       
2.         Entlastung des gesamten Vorstandes.
                        3.         Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist   
                                    zulässig. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
                        4.         Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören; Wiederwahl ist 
                                    zulässig.
                        5.         Jede Änderung der Satzung.
                        6.          Entscheidung über die eingereichten Anträge.
                        7.          Auflösung des Vereins.
           
             
(2)         Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist einzuberufen, wenn der Vorstand das mit Mehrheit beschließt oder
                        wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragen.
 
             (3)          Die Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt mindestens eine Woche. Jede ordnungsmäßig
                        anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über
                        Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
                        Mitglieder.
 
             (4)          Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle der Verhinderung von einem anderen 
                        Vorstandsmitglied, geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 
                        Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
   

§ 8       Vorstand
 (1)            Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsangelegenheiten verantwortlich. Im Verhinderungsfalle
             eines Vorstandsmitgliedes hat er für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
 (2)           Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einzuberufen. Die
             Einladung soll eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ergehen. In Ausnahmefällen kann mit kürzerer Frist und in
             anderer Form eingeladen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
             Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
             Versammlungsleiters den Ausschlag. 
 
(3)            Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu
             unterzeichnen.
 
(4)            Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. 
(5)            Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Ehrenvorsitzenden zu            
             benennen.
                                                                                          

§ 9       Beirat
            Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte, unterstützt ihn bei der Pflege der Kontakte zur Wirtschaft und zu
            den am Theater interessierten Kreisen, bei der Werbung um neue Mitglieder und bei den Bemühungen um Spenden für den
            Verein. Er besteht aus dem von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratssprecher, dem Vorsitzenden des Vereins und bis
            zu 20 Mitgliedern. Diese beruft der Vorstand unverzüglich nach seiner Wahl für die Dauer von drei Jahren. Scheidet ein
            Beiratsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so rückt das neu zu berufende Beiratsmitglied in die Amtszeit des vorzeitig
            ausgeschiedenen Mitgliedes ein. Der Beirat erfüllt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vereinsvorsitzenden nach eigenem
            Ermessen.
 

§ 10     Auflösung 
            Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bremerhaven zu und ist nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu
            verwenden.
 

§ 11     Maßnahmen der Gründer
 
           
Der erste Vorstand des Vereins und die beiden Kassenprüfer werden von den Gründern bestellt. Der Jahresbeitrag der
            Mitglieder wird von den Gründern bis zu einer anderweitigen Entscheidung der ersten Generalversammlung
            festgesetzt.
  

Bremerhaven, den 11. Mai 1995
(Gründungssatzung 13. März 1970, Eintragung VR 05.05.1970)

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